Führerschein  und  Huntington

Überlegungen Huntington-Betroffener für einen verantwortungsvollen Umgang mit der Fahrerlaubnis


1. Einleitung

 

Das Thema Autofahren ist für Betroffene der Huntington-Krankheit konfliktreich und heikel. In ihren Familien führt es häufig zu Meinungsverschiedenheiten. Sie selbst stellen sich die Frage, ob sie mit Huntington noch ein Fahrzeug führen können oder dürfen und wie lange die Fähigkeit dazu erhalten bleibt. Angehörige und Freunde raten ihnen frühzeitig ab, weiter am Straßenverkehr teilzunehmen. Die Betroffenen sehen das in Überschätzung ihrer Fähigkeiten nicht immer ein. Sie möchten so lange wie möglich mobil und eigenständig bleiben oder benötigen das Auto sogar für Belange des täglichen Lebens wie Besorgungen, Fahrten zum Arzt, zur Apotheke etc. Zudem empfinden sie die Rückgabe des Führerscheins als einen schmerzhaften Einschnitt in ihre persönliche Unabhängigkeit. Dieses Infoblatt informiert über Kriterien der Fahrtüchtigkeit, zeigt Möglichkeiten auf, die Fahreignung überprüfen zu lassen, erinnert an die Gefahr, den Versicherungsschutz zu verlieren und unterstreicht die Pflicht der Betroffenen und ihrer Angehörigen, beizeiten eine verantwortungsbewusste Entscheidung zu treffen.

  

2. Führerschein und Huntington

 

Auswirkung der Krankheit

 

Das Thema Führerschein und Huntington bezieht sich nicht nur unmittelbar auf das Autofahren, sondern auf die Teilnahme am Straßenverkehr allgemein, denn ab einem bestimmten Stadium ist durch die physischen (motorischen) und psychischen Auswirkungen der Huntington-Krankheit sowie durch das Nachlassen der geistigen Fähigkeiten die sichere Teilnahme am Straßenverkehr insgesamt beeinträchtigt. Das Kernthema ist jedoch der Führerschein.

 

Da die Huntington-Krankheit überwiegend in späteren Jahren ausbricht, dürften die meisten Betroffenen einen Führerschein besitzen. Auf das Problem, als Behinderter den Führerschein erwerben zu müssen, wird daher nicht näher eingegangen. Der kritische Punkt ist vielmehr, ob und wann die Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs aufgegeben werden sollte oder muss, damit der Betroffene weder sich selbst noch andere in Gefahr bringt. Je nach Ausprägung und zeitlicher Entwicklung der Krankheit kommt dieser Augenblick früher oder später auf jeden Patienten zu. Man sollte sich daher zeitgerecht mit der zu erwartenden Situation vertraut machen, nicht zuletzt, um sich später keine Vorwürfe machen zu müssen.

 

Wenn die Sachlage gegeben ist, haben Angehörige und Freunde die moralische Verpflichtung zu handeln und nicht wegzusehen. Es kommt für sie darauf an, das Thema offen anzusprechen und dem Betroffenen einfühlsam, aber nachdrücklich nahe zu legen, auf das Autofahren zu verzichten. Einfach den Autoschlüssel wegzunehmen ist sicher kein gangbarer Weg. Man kann aber dem Betroffenen die Entscheidung erleichtern, indem man Alternativen aufzeigt oder Unterstützung anbietet und diese verlässlich organisiert. Ein möglicher Ansatz wäre auch, das Autofahren schrittweise zu reduzieren, beispielsweise keine Autobahnfahrten mehr, dann keine Nachtfahrten, dann nur kurze, bekannte Strecken in einem bestimmten Radius um den Wohnsitz, usw.

 

Zu den notwendigen Gesprächen gehört viel Einfühlungsvermögen, denn durch zu großen Druck, selbst wenn er argumentativ mit den bestehenden Defiziten begründet wird, erreicht man sein Ziel eher nicht. Welcher Kranke lässt sich gerne vorhalten, was er alles nicht mehr kann, und welcher Ältere lässt sich gerne von Jüngeren bevormunden? Oft wird solchem Ansinnen nicht (sofort) gefolgt und stattdessen versucht zu beweisen, wie gut man noch fahren kann. Sollte gutes Zureden tatsächlich keinen Erfolg zeigen und das Fahren eine konkrete Gefahr darstellen, könnte man einen neutralen Dritten informieren und um Unterstützung bitten, z.B. den betreuenden Arzt. Manchmal hilft die Empfehlung einer solchen Autoritätsperson, das Fahren aufzugeben. Sofern auch dies keine Wirkung zeigt und das Fahren ein zu großes Risiko darstellt, sollte man in Erwägung ziehen, die Fahrerlaubnisbehörde einzuschalten. Diese kann den Entzug des Führerscheins anordnen. Notfalls, bei unmittelbarer Gefahr, wenn der Erkrankte sich im Zustand offensichtlicher Fahruntauglichkeit ans Steuer setzt, kann man als letztes Mittel die Polizei rufen. Diese darf wegen akuter Verkehrsgefährdung sofort eingreifen.

 

Einschätzen der Fahrtauglichkeit

Huntington-Betroffene müssen ihre Eignung zum Autofahren unter dem Aspekt der Krankheit realistisch einschätzen. Diese Selbsteinschätzung ist nicht einfach, selbst für Gesunde. Die meisten Menschen stufen ihre Fahrkünste höher ein, als sie tatsächlich sind. Dies gilt umso mehr für Huntington-Patienten, die zu Beginn der Erkrankung deren Symptome meist noch nicht wahrnehmen. Wer daher von Familie und Freunden auf seine Fahrtauglichkeit angesprochen wird, sollte das ernst nehmen. Sich mit der eigenen Fahrtüchtigkeit auseinanderzusetzen, bedeutet nicht automatisch, den Führerschein zu verlieren. Es ist vielmehr ein wichtiger Schritt der Selbstverantwortlichkeit. Die Gretchenfrage für den Betroffenen ist dabei, ob er noch ohne Gefährdung für sich und andere Autofahren kann. Mit aufrichtiger Beantwortung der nachstehenden Fragen kann man seine Fahreignung selbst einschätzen:

 

  • Wird das Autofahren (im Gegensatz zu früher) anstrengender?
  • Fällt das Fahren bei Nacht oder in der Dämmerung schwer?
  • Gibt es Tageszeiten, in denen die Krankheitssymptome stärker ausgeprägt sind und sich beim Fahren bemerkbar machen, während dies zu anderen Zeiten weniger der Fall ist (möglicherweise abhängig vom Zeitpunkt der Medikamenteneinnahme)?
  • Sind in letzter Zeit nicht erklärbare Unfälle oder Beinahe-Unfälle passiert?
  • Geschehen Bedienungsfehler an Schaltern und Hebeln?
  • Erlauben die motorischen Defizite noch, ein Fahrzeug sicher zu steuern?
  • Fällt es schwer, die Geschwindigkeit anderer Autos richtig einzuschätzen?
  • Gibt es Probleme, die Abstände fahrender oder stehender Fahrzeuge richtig abzuschätzen?
  • Entsteht in fremder Umgebung oder im dichten Stadtverkehr ein Gefühl der Unsicherheit?
  • Besteht das Gefühl, in kritischen Situationen langsamer als früher zu reagieren?
  • Hupen andere öfter ungeduldig?
  • Haben andere auf veränderte / reduzierte Fahrfertigkeiten hingewiesen?
  • Fahren andere noch gerne mit?
  • Haben die einzunehmenden Medikamente Nebenwirkungen, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen?

Sollten mehrere dieser Fragen mit JA beantwortet werden oder sollten Zweifel bestehen, bespricht man das Thema Autofahren am besten mit einem Fachmann (Hausarzt, Neurologen, Neuropsychologen, Verkehrsmediziner) oder einer anderen Person seines Vertrauens. Jeder Arzt, der Bedenken gegen das Führen von Kfz hat, muss seinen Patienten dies ungefragt mitteilen. Tut er das nicht, kann er zivilrechtlich haftbar gemacht werden. Für Behörden und Gerichte verlässlich und verbindlich kann die Fahreignung jedoch nur von Ärzten mit der Zusatzbezeichnung "Verkehrsmedizin" beurteilt werden.

 

Prüfen der Fahrfähigkeit

Wenn ein Betroffener sich nicht sicher ist, ob er ein Kraftfahrzeug noch verantwortungsvoll führen kann, sollte er vorsichtshalber von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, sich freiwillig einer Überprüfung der Fahreignung zu unterziehen. Dabei geht es in erster Linie um die praktische Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs. Als ersten Schritt einer Selbstprüfung könnte man sein Können auf einem Verkehrsübungsplatz testen, nach Möglichkeit in Begleitung eines erfahrenen Autofahrers, sodass man eine Rückmeldung erhält. Des Weiteren kann man sich an eine Fahrschule wenden, die auf Ausbildung für Menschen mit Behinderung spezialisiert ist. Information darüber ist im Internet oder bei regionalen Fahrlehrerverbänden erhältlich. Ziel der Überprüfung ist es, zu ermitteln, ob der Betroffene noch in der Lage ist, ein reguläres (serienmäßiges) Kraftfahrzeug sicher zu bewegen, oder ob die Fahrerlaubnis gegebenenfalls an bestimmte Auflagen gebunden werden muss, beispielsweise an eine Automatik.

 

Dem gleichen Ziel dienen Fahrproben oder Fahrtraining, welche auch die Automobilclubs gegen eine Gebühr anbieten. Sie finden mit speziell qualifizierten Fahrlehrern im eigenen PKW in der Region statt, in der das Fahrzeug regelmäßig genutzt wird. Ein positives Ergebnis gilt allerdings nicht als Freibrief für die Zukunft (das ist bei einer fortschreitenden Krankheit wie Huntington nicht möglich), sondern als Bestätigung der Fahrfähigkeit zum Zeitpunkt der Fahrprobe (wie eine Momentaufnahme). Falls gravierende Leistungseinschränkungen beobachtet werden, müssen ggf. weitere Maßnahmen in Betracht gezogen werden. Eine Meldung an Behörden ist jedoch ausdrücklich ausgeschlossen. Wegen der unabsehbaren Folgen eines Unfalls sollte eine diesbezügliche Überprüfung nicht auf die lange Bank geschoben, sondern bei den ersten Anzeichen eingeschränkter Fahreignung vorgenommen und jährlich wiederholt werden, nicht zuletzt der rechtlichen und versicherungsbezogenen Absicherung wegen.

 

In diesem Zusammenhang kann man den Einbau zweckmäßiger Fahrassistenzsysteme in Erwägung ziehen. So warnt ein Notbremsassistent den Fahrer optisch, akustisch oder durch einen spürbaren Ruck, falls ein Auffahrunfall droht. Spurwechselassistenten haben den „toten Winkel“ im Blick und warnen den Fahrer, wenn er ein anderes Fahrzeug übersieht, und Einparkassistenten warnen den Fahrer optisch oder akustisch, wenn er zu nahe auffährt, oder sie übernehmen sogar den gesamten Einparkvorgang. Schon ein einfacher und preiswerter Panorama-Rückspiegel verkleinert den toten Winkel und erweitert das Sichtfeld. Die Beratung übernehmen unter anderem die Automobilclubs.

 

Letztlich geht es beim Autofahren mit der Huntington-Krankheit um die gesundheitliche Eignung insgesamt. Der erste fachliche Ansprechpartner ist daher der betreuende Hausarzt oder Neurologe. Normalerweise wird bei der ärztlichen Untersuchung der Fahrfähigkeit vor allem das Sehvermögen (auch bei Dämmerung und in der Nacht) und das Hörvermögen geprüft. Bei Letzterem wird auch untersucht, wie gut hohe Töne zu hören sind. Dieser Aspekt ist wichtig für das sogenannte Richtungshören. Das ist die für Autofahrer wichtige Fähigkeit, zu bestimmen, woher ein Geräusch kommt. Für Huntington-Betroffene sind diese Prüfpunkte eher nachrangig. Bei einer neuropsychiatrischen Erkrankung wie Huntington ist es angesichts des damit verbundenen Rückgangs der geistigen Fähigkeiten unverzichtbar, Konzentrationsfähigkeit, Wahrnehmung und Reaktionsgeschwindigkeit zu testen. Bei spürbaren Symptomen im fortgeschrittenen Stadium der Erkrankung ist daher eine geeignete fachärztliche und fachpsychologische Untersuchung dringend anzuraten (inklusive notwendiger Wiederholungsuntersuchungen in bestimmten Zeitabständen). Bei dieser Gelegenheit kann der Betroffene vom Arzt auch abklären lassen, ob die wegen der Krankheit eventuell einzunehmenden Medikamente die Fahreignung einschränken.

 

Grundsätzlich reicht die Tatsache, dass jemand von der Huntington-Krankheit betroffen ist, nicht aus, den Führerschein einzubehalten. Erfährt die Straßenverkehrsbehörde (Verkehrsamt) jedoch von der Erkrankung, kann sie in einem abgestuften Verfahren prüfen, ob durch die eingetretene Behinderung die Eignung zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs weiterhin gegeben ist oder nicht, oder ob sie gegebenenfalls durch zusätzliche technische Hilfsmittel erhalten beziehungsweise wiederhergestellt werden kann. Je nach Art und Ausmaß der Behinderung kann sie ein ärztliches, ein technisches, ein medizinisch-psychologisches Gutachten oder eine Fahrprobe anordnen. Die Behörde hat bei der Wahl des Nachweises einen Ermessensspielraum, der sich an den vorliegenden Informationen und eventuellen Auffälligkeiten orientiert.

 

Da der Lenker seine Fahrtauglichkeit selbst nachweisen muss, ist er auch verpflichtet, die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen. Die genannten Gutachten sind teuer, und wenn bereits deutliche Symptome der Huntington-Krankheit auftreten, ist insbesondere die medizinisch-psychologische Untersuchung für einen Betroffenen kaum erfolgreich zu bestehen. Ob man das finanzielle Risiko dieser Prüfung dann auf sich nehmen will, sollte daher wohl überlegt sein. Lediglich für Berufstätige sieht das Schwerbehindertengesetz unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit vor, dass diesbezügliche Kosten übernommen werden können. Bevor man in diesem Falle ein Gutachten über die Fahrfähigkeit in Auftrag gibt, sollte man sich beim zuständigen Kostenträger über die Finanzierungsmöglichkeiten informieren.

 

Entsprechend den Ergebnissen erhält der Betroffene einen Befund ausgestellt, der die Grundlage der Entscheidung über das weitere Autofahren bildet: dessen Beibehalten oder dessen Beendigung. Die Fahrerlaubnis wird meist belassen, wenn das Reaktionsvermögen in Belastungssituationen ausreichend ist und keine zusätzlichen kognitiven Beeinträchtigungen oder psychopatischen Auffälligkeiten bestehen. Häufig ist es möglich, trotz leichter motorischer und/oder kognitiver Beeinträchtigungen wenigstens eine eingeschränkte Fahreignung zuerkannt zu bekommen (z. B. mit Geschwindigkeitsbegrenzung oder reduziertem Aktionsradius). Dadurch ist es den Erkrankten möglich, in beschränktem Rahmen mobil zu bleiben und diverse Aspekte des Alltags noch selbstständig wahrzunehmen (z. B. Teilnahme an Veranstaltungen, Erledigung von Einkäufen usw.). Bei Huntington im fortgeschrittenen Stadium wird in der Regel die Fahreignung als nicht mehr gegeben angesehen.

 

Sollte sich der Betroffene für die feiwillige Abgabe des Führerscheins entscheiden beziehungsweise im Fall, dass die Fahrfähigkeit aberkannt wird, ist es hilfreich zu wissen, dass für die formelle Abgabe in der Regel eine Verwaltungsgebühr erhoben wird. Preisgünstiger ist es, ihn einfach ruhen zu lassen.

 

Versicherungsrisiko

Trotz fortgeschrittener Krankheit weiterhin ein Kraftfahrzeug zu führen birgt nicht zuletzt ein erhebliches finanzielles Risiko. Gemäß aktueller Rechtslage ist die Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr nicht gegeben, wenn aufgrund des individuellen körperlich-geistigen (psychischen) Zustandes beim Führen eines KFZ eine Verkehrsgefährdung zu erwarten ist. Bezogen auf die Fahreignung gilt dabei für jeden Teilnehmer am motorisierten Verkehr das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit. Wenn es also zu einem Unfall kommt, sei er verschuldet oder unverschuldet, und die Gutachter der Kraftfahrzeugversicherung nachweisen können, dass dieser ohne die krankheitsbedingten Einschränkungen nicht entstanden wäre oder dass zumindest eine Teilschuld besteht, wird sie den Schaden zwar zunächst begleichen, das Geld aber von dem Versicherten wieder zurückfordern. Fährt man zudem gegen ärztlichen Rat Auto, besteht kein Versicherungsschutz, weil man grob fahrlässig handelt. Und da alle Versicherungen sich darüber verständigen, ob bei einem Unfall Gründe vorliegen, die Zahlung zu verweigern, bleibt man schnell auf den Unfallkosten sitzen. Im Falle eines Personenschadens können diese leicht einen sechsstelligen Betrag erreichen. Das kann Existenz gefährdend sein. Ein Huntington-Betroffener ist daher rechtlich grundsätzlich „auf der sicheren Seite“, wenn er (z.B. im Falle eines Unfalles) nachweisen kann, dass er seiner Verpflichtung zur Eigenverantwortlichkeit mittels Überprüfung seiner Fahreignung nachgekommen ist.

 

3. Fazit

 

In unserer Gesellschaft besitzen Unabhängigkeit und Mobilität einen hohen Stellenwert. Den Führerschein als eines deren Symbole aufzugeben, ist eine Entscheidung, die sehr schwerfällt. Nach möglichen anderen Verlusten, gegen die der Betroffene sich nicht hat wehren können, wie Arbeitsplatz oder eine Lieblingsbeschäftigung, gibt es nun einen weiteren Bereich, auf den er im Verlauf der Krankheit verzichten muss. Dennoch: als Führerscheinbesitzer haben wir uns selbst und anderen gegenüber die Pflicht, sicherzustellen, dass wir sicher fahren. Und als Betreuer oder Angehöriger eines Huntington-Patienten, der dazu offensichtlich nicht mehr in der Lage ist, trägt man mit an der Verantwortung, dass dieser sich dazu entscheidet, das Autofahren aufzugeben. Sollte sich der Betroffene weigern, entsprechende Ratschläge anzunehmen, darf man sich nicht scheuen, dazu professionelle Unterstützung zu erbitten. Letztlich geht es um Gesundheit und Sicherheit, gegebenenfalls um Leib und Leben des Betroffenen und Anderer. Dies dem Patienten einfühlsam, aber nachdrücklich vor Augen zu halten, sollte jedem Beteiligten ein wichtiges Anliegen sein.

 

4. Weiterführende Information

 

Zum Huntington-Ratgeber - dem kostenlosen Handbuch für den Umgang mit der Huntington-Krankheit - klicken Sie hier auf RATGEBER

 

5. Feedback

 

Bitte senden Sie uns Ihre Rückmeldung zu diesem Infoblatt zu. Wir werden diese bei der regelmäßigen Aktualisierung der Inhalte des Infoblattes berücksichtigen.

Gerne können Sie auch weitere Themen für neue Infoblätter vorschlagen.

 

Die Infoblätter sind keine Quelle für medizinische, juristische oder finanzielle Ratschläge.

 

 

Autor: Ekkehart Brückner, unter fachärztlicher Beratung von Dr.med. Herwig Lange, Nervenarzt und Verkehrsmediziner                  Stand: August  2015