Die  Patientenverfügung  bei  Huntington

Hinweise zum Erstellen einer Patientenverfügung bei der Huntington-Krankheit


1. Einleitung

 

Sterben, Tod und damit zusammenhängende Bereiche gehören in unserer Gesellschaft zu den Themen, die nach Möglichkeit vermieden werden. Dies gilt auch für die Patientenverfügung. Dennoch ist es wichtig, sich bereits in gesunden Tagen ausführlich damit auseinander zu setzen. Die Patientenverfügung ist bekanntlich für Lebensphasen gedacht, in denen Patienten aus gesundheitlichen Gründen ihren Willen nicht mehr auszudrücken vermögen, wenn sie also nicht mehr artikulationsfähig sind oder wenn sie nicht mehr über die notwendige Einsichts- oder Urteilsfähigkeit verfügen. Diese Situation ist bei Huntington-Patienten vorhersehbar. Die Patientenverfügung ist dann die schriftliche Festlegung darüber, ob man bestimmte Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe, die zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht absehbar sind, wünscht und zulässt – oder untersagt. Es gilt daher, sich rechtzeitig darüber klar zu werden, welche ärztlichen Maßnahmen und Eingriffe gewünscht sind und unter welchen Bedingungen auf ärztliche Maßnahmen verzichtet werden soll. Auf diese Weise kann man auf eine spätere ärztliche Behandlung Einfluss nehmen, selbst wenn man zum Zeitpunkt der Behandlung nicht mehr ansprechbar und nicht mehr einwilligungsfähig ist. Eine Patientenverfügung dient daher der Vorsorge und sichert die Selbstbestimmung. Dieses Infoblatt bietet die notwendige Information, um eine verbindliche Patientenverfügung zu erstellen.

 

2. Die Verfügung

Allgemeines

 

Bei den Überlegungen, eine Patientenverfügung zu erstellen oder nicht, geht es zum einen um die eigenen Vorstellungen von Krankheit, Leiden und Tod. Wie stellt man sich die Behandlung am Lebensende vor? Wovor fürchtet man sich, worauf hofft man? Besteht die Angst, dass im Fall schwerer Erkrankung nicht alles medizinisch Mögliche getan wird oder dass man als zukünftiger Pflegefall wehrlos ungewollter Behandlung ausgesetzt ist und mittels Einsatz technischer Einrichtungen nicht in Frieden sterben darf? Zum anderen geht es darum, welche ärztlichen Maßnahmen zur Lebensverlängerung konkret ergriffen werden sollen – und welche nicht.

 

Im Regelfall unternehmen Ärzte und Krankenhäuser alles Menschenmögliche, um Leben zu verlängern. Wenn man mit bestimmten Maßnahmen nicht einverstanden ist, muss man dies in einer Patientenverfügung konkret erklären. Diese richtet sich in erster Linie an den behandelnden Arzt oder das Behandlungsteam. Wer seine diesbezüglichen Vorstellungen nicht festlegt, nimmt in Kauf, dass im Akutfall medizinische Maßnahmen wie künstliche Beatmung oder Ernährung vorgenommen werden, die nicht dem eigenen Willen entsprechen. Dabei muss man sich darüber im Klaren sein, dass man mit der Festlegung für oder gegen eine Behandlung unter Umständen auf ein Weiterleben verzichtet oder umgekehrt weiterlebt, aber vielleicht abhängig und fremdbestimmt. Mit der Patientenverfügung übernimmt man für die Folgen seiner Entscheidungen selbst die Verantwortung. Gleichzeitig nimmt sie den Angehörigen oder einem Bevollmächtigten die Last, über die Behandlung des Betroffenen entscheiden zu müssen.

 

Die ganze Problematik des Erstellens einer Patientenverfügung und die dabei auftretenden Fragen kann man nicht „zwischen Tür und Angel“ erledigen. Man muss sich dafür Zeit nehmen, die möglichen Szenarien in Ruhe überdenken und sich mit Hausarzt, Menschen in fachkundigen Organisationen, einem Geistlichen oder einer anderen Person seines Vertrauens beraten. Außerdem verhilft die Beschäftigung mit diesen und ähnlichen Fragen dazu, sich darüber klar zu werden, was man in bestimmten Situationen an ärztlicher Hilfe tatsächlich in Anspruch nehmen will und was nicht. Als Ergebnis dieser Gespräche kann auch der Entschluss stehen, keine Patientenverfügung zu erstellen. Jedenfalls sollte man sich für ein solches Dokument nicht unter Druck setzen lassen.

 

Form

 

Die Patientenverfügung muss schriftlich verfasst und durch Namensunterschrift – notfalls mit Handzeichen – eigenhändig unterzeichnet werden. Der Verfasser muss volljährig sein. Kann der Verfasser keine nachvollziehbare Unterschrift mehr leisten, muss ein Notar das Handzeichen beglaubigen. Ansonsten ist eine notarielle Beglaubigung der Patientenverfügung nicht notwendig. Andererseits sorgt eine notarielle Beurkundung oder Beglaubigung für zusätzliche Sicherheit, denn der Notar stellt die Identität der Beteiligten fest und klärt über Bedeutung und Tragweite einer Patientenverfügung auf. Zu bedenken ist, dass es bei einer Patientenverfügung in erster Linie nicht um rechtliche Formalitäten geht, sondern vor allem um medizinische Inhalte. Insofern sollte man auf jeden Fall medizinisch fachkundige Unterstützung in Anspruch nehmen.

 

In Deutschland gilt eine Patientenverfügung auf unbestimmte Zeit. Sie kann jedoch jederzeit widerrufen oder abgeändert werden. Es ist empfehlenswert, sie in regelmäßigen Zeitabständen (zum Beispiel jährlich) mit seiner Unterschrift zu bestätigen. So ist die Verfügung nicht nur stets aktuell, sondern man kann bei dieser Gelegenheit prüfen, ob die zuvor festgelegten Anordnungen noch gültig sind. Widrigenfalls sind sie leicht zu ändern. In Österreich gilt die Verfügung fünf Jahre und muss danach wieder bestätigt werden. Dies soll unter anderem dazu beitragen, dass sich der Patient, wenn er sie verlängern will, mit seiner Verfügung wieder auseinandersetzt. Sie verliert nach Ablauf von fünf Jahren aber nicht ihre Gültigkeit, wenn der Patient sie mangels Einsichts-, Urteils- oder Äußerungsfähigkeit nicht erneuern kann. Ansonsten lässt sie sich jederzeit widerrufen oder abändern.

 

Eine Patientenverfügung tritt erst in Kraft, wenn der Patient nicht mehr entscheidungs- oder einwilligungsfähig ist. Mit dem allmählichen Fortschreiten der Huntington-Krankheit und der damit einhergehenden, zunehmenden Demenz mag es schwer sein, diesen Zeitpunkt eindeutig abzuschätzen. Es muss daher zumindest versucht werden, den Betroffenen über das, worüber er entscheiden soll, aufzuklären und es ihm verständlich zu machen. Erst wenn sich zeigt, dass der Patient die Situation nicht mehr versteht, kommt seine Patientenverfügung zum Tragen.

 

Verbindlichkeit

 

In Österreich wird bezüglich ihrer verpflichtenden Wirkung zwischen beachtlicher und verbindlicher Patientenverfügung unterschieden. Bei der beachtlichen Form handelt es sich um eine Willenserklärung, mit der der künftige Patient in möglichst genauer Beschreibung ersucht, im Falle einer zum Tode führenden Erkrankung, Verletzung oder Bewusstlosigkeit auf künstliche, lebensverlängernde Maßnahmen zu verzichten, gegebenenfalls unter Nutzung aller Möglichkeiten der Schmerzlinderung. Dem Arzt dient sie als Orientierungshilfe und er muss sich in der akuten Situation überlegen, welche Behandlung der Patient wünscht. Dazu hat er den konkreten Patientenwillen zu ermitteln, um im Sinne der Verfügung entscheiden zu können. Angesichts des Gesamtzustands und der Prognose des Patienten hat er zu prüfen, welche ärztlichen Maßnahmen angezeigt sind. Nahen Angehörigen oder sonstigen Vertrauenspersonen des Patienten kann, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist, Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden.

 

Die verbindliche Form muss – in präziser Beschreibung aller Maßnahmen – schriftlich mit Angabe des Datums vor einem Rechtsanwalt, einem Notar oder einem rechtskundigen Mitarbeiter einer Patientenvertretung erstellt werden. Durch einen solchen rechtskundigen Beistand sollen Unklarheiten, Missverständnisse und Ungereimtheiten ausgeschaltet und dem Patienten von vornherein die rechtlichen Auswirkungen seiner Verfügung erläutert werden. Zuvor muss eine umfassende ärztliche Aufklärung mit medizinischen Informationen über das Wesen und die Folgen der Patientenverfügung stattfinden und dokumentiert worden sein. Der Patientenwille ist vom Arzt und anderen Beteiligten zu respektieren, auch wenn diese nicht damit einverstanden sind.

 

In Deutschland ist eine Patientenverfügung grundsätzlich verbindlich. Dies gilt unabhängig von der Art oder vom Stadium der Erkrankung des Betroffenen. Alle Beteiligten: Ärzte, Pflegepersonal, Betreuer und Bevollmächtigte müssen sich daranhalten. Voraussetzung ist allerdings, dass die Verfügung den Willen des Verfassers für eine konkrete Lebens- und Behandlungssituation klar und deutlich zum Ausdruck bringt. Dazu muss in der Verfügung unmissverständlich bezeichnet werden, ob in der betreffenden Situation eine bestimmte ärztliche Behandlung oder pflegerische Begleitung zugelassen oder abgelehnt wird. Handelt es sich bei der in Frage kommenden ärztlichen Maßnahme um einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit (beispielsweise das Anlegen einer Magensonde), ist die Einwilligung nur wirksam, wenn ihr eine ärztliche Aufklärung vorausgegangen ist. Dies soll in der Patientenverfügung erwähnt werden (gegebenenfalls Erwähnung des Verzichts auf eine solche Aufklärung).

 

Unter den genannten Voraussetzungen sind auch die Gerichte an den in der Patientenverfügung geäußerten Willen gebunden, wenn sie angerufen werden, um eine lebenserhaltende bzw. -verlängernde Maßnahme zu genehmigen.

 

Eine Patientenverfügung verliert ihre Wirksamkeit, wenn sie nicht frei oder ernstlich zustande gekommen ist, wenn ihr Inhalt strafrechtlich nicht zulässig ist (zum Beispiel von einem Arzt aktive Sterbehilfe zu verlangen), wenn sich der Stand der Medizin im Vergleich zum Inhalt der Patientenverfügung wesentlich geändert hat, und es dürfen keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Patientenverfügung durch äußeren Druck oder aufgrund eines Irrtums zustande gekommen ist.

 

Formulierung

 

Patientenverfügungen müssen die zu erwartenden und zur Entscheidung stehenden medizinischen Situationen und die gewünschten Konsequenzen hinreichend konkret bezeichnen. Allgemeine Formulierungen wie: „Wenn keine Aussicht auf Besserung besteht, möchte ich keine lebensverlängernden Maßnahmen“, „Ich möchte keine Apparatemedizin“ oder „Ich möchte, dass mir qualvolles Leiden erspart wird“ sind nicht konkret genug und in ihrer bindenden Wirkung ungenügend. Will man eine bestimmte Maßnahme ablehnen (beispielsweise künstliche Beatmung), so sollte man präzisieren, ob dies nur für den Fall des Siechtums zum Ende einer unheilbaren Erkrankung gelten soll, oder auch als notärztliche Maßnahme bei einem Unfall. Um Unklarheiten zu vermeiden empfiehlt sich in jedem Fall vor Erstellung einer Patientenverfügung die Rücksprache mit einem Arzt (im Falle einer schweren chronischen Krankheit wie Huntington mit dem Facharzt), um klar beschreiben zu können, wann und warum eine bestimmte medizinische Maßnahme gewünscht oder abgelehnt wird. Auch bei der endgültigen Abfassung der Verfügung sollte der Arzt beteiligt werden und nach Möglichkeit mitunterschreiben. Dies gibt der Verfügung mehr Gewicht.

 

Für Huntington-Betroffene ist es ratsam, die Patientenverfügung vor allem auf die konkrete Krankheitssituation und den weitgehend vorhersehbaren Krankheitsverlauf zu beziehen. Über Letzteres kann der behandelnde Arzt Auskunft geben. An Hand verschiedener Notfallsituationen lassen sich entsprechende Behandlungswünsche äußern. Wenn beispielsweise die Nahrungszufuhr über den Mund wegen ausgeprägter Schluckstörungen nicht oder nicht mehr ausreichend möglich ist und sich die Gefahr des Verhungerns abzeichnet, kann die Anlage einer sogenannten PEG-Sonde erbeten werden. In ähnlicher Weise kann man bei Stand- und Gangunsicherheit und dadurch verursachter Sturzgefahr vorsehen, dass zur Sturzprävention mechanische Fixierungsmaßnahmen angewendet werden sollen (zum Beispiel Gitter am Bett, Anschnallen im Rollstuhl), um mögliche Verletzungen (Knochenbrüche, Hämatome, Kopfverletzungen usw.) zu verhindern. Und als weiteres Beispiel könnte man für den Fall der Gefahr des Erstickens durch Verschlucken eines Nahrungsstückchens die Anweisung geben, dass lebensrettende Maßnahmen (Entfernen des Fremdkörpers aus den Luftwegen, Beatmung) nur durchgeführt werden sollen, sofern man nicht länger als (beispielsweise fünf) Minuten ohne Bewusstsein war (weil nach längerem Atemstillstand Schädigungen des Gehirns beginnen). Statt dieser Beispiele kann auch jeweils die Ablehnung solcher Maßnahmen verfügt werden.

 

Kernpunkte

 

Ein einheitliches Muster einer Patientenverfügung, das für jeden geeignet ist, kann es nicht geben, weil Glaubens- und Wertvorstellungen sowie die Entscheidung für oder gegen bestimmte Maßnahmen vielfältig, weitreichend und nur individuell zu treffen sind. Auch den von diversen Organisationen angebotenen oder im Internet zu findenden unterschiedlichsten Mustern liegen sehr vielfältige konzeptionelle Überlegungen zugrunde, zum Beispiel dass man anstrebt, möglichst alt zu werden oder dass die Qualität des Lebens entscheidend sein soll. Jede Patientenverfügung muss jedoch bestimmte Kernpunkte enthalten:

 

· Einleitung (Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnort und eine Einleitungsformel),

· Situation(en), für welche die Verfügung gelten soll,

· Maßnahmen, die ergriffen oder nicht ergriffen werden sollen,

· Schlussbemerkungen / Sonstiges (wichtige Sachverhalte, auf die man hinweisen möchte) sowie

· Datum und Unterschrift

 

Zweckmäßigerweise ergänzt man diese Kernpunkte unter anderem mit Aussagen zu Schmerzbehandlung, Wiederbelebung, künstlicher Beatmung, Ort der Behandlung (zu Hause, Krankenhaus, Hospiz), zur Verbindlichkeit, zu weiteren vorhandenen Verfügungen oder Vollmachten (insbesondere Vorsorgevollmacht), zu Organspende, zu Gültigkeitsdauer und gegebenenfalls zu anderen Punkten, die einem wichtig erscheinen, um seine Wünsche und Anordnungen präzise deutlich zu machen.

 

Wertvorstellungen

 

Wenn eine konkrete medizinische Situation, die eine Patientenverfügung prinzipiell in Kraft treten ließe, nicht genau derjenigen entspricht, die in der Patientenverfügung beschrieben wurde, kann es für Arzt und Bevollmächtigten in Bezug auf den Patientenwillen Auslegungsprobleme geben. Unter Umständen darf dann die Verfügung nicht angewandt werden. In einer solchen Lage ist es hilfreich, die persönlichen Auffassungen des Betreffenden zu kennen, um die Festlegungen der Patientenverfügung besser nachvollziehen zu können. Diesem Ziel dient die Ergänzung der Verfügung um eigene Wertvorstellungen. Diese können sich auf das bisherige Leben beziehen, auf eigene leidvolle Erfahrungen oder auf das Erleben von Leid, Behinderung oder Sterben anderer, auf die Beziehung zu anderen Menschen, auf Vorstellungen vom künftigen Leben oder auf die Rolle von Religion und Spiritualität im eigenen Leben, um nur einige Stichworte zu nennen. Ausführungen zu diesen und anderen Fragen können dazu beitragen, den Sinngehalt der Patientenverfügung zu verdeutlichen. Ist darüber nichts bekannt, dürfen Betreuer und Arzt davon ausgehen, dass der Patient den ärztlich angezeigten Maßnahmen zustimmen würde.

 

Sonstige Hinweise

 

Bei einem akuten Notfall (Unfall, Herzinfarkt und so weiter) steht in der Regel die Lebensrettung im Vordergrund, und Ärzte und Krankenhäuser unternehmen alles Menschenmögliche, um Leben zu verlängern. Dann wird sich meist nicht rechtzeitig klären lassen, ob eine rechtlich wirksame Patientenverfügung vorliegt und ob die darin getroffenen Festlegungen für die aktuelle Situation maßgeblich sind, denn mit der Suche nach einer Patientenverfügung würde wertvolle Zeit verstreichen. Daher besteht in der Notfallmedizin keine Pflicht des Arztes, nach einer Patientenverfügung zu suchen. Infolgedessen werden Wiederbelebungsmaßnahmen häufig begonnen oder fortgesetzt, obwohl der Betroffene dem widersprochen hatte. Sind solche lebenserhaltenden Notmaßnahmen getroffen worden, obwohl zuvor in der Patientenverfügung der gegenteilige Wille erklärt wurde, sind diese auf Wunsch des Patienten (sofern dieser wieder entscheidungsfähig geworden ist) oder auf Betreiben des Betreuers oder Bevollmächtigten (sofern der Patient fortdauernd entscheidungsunfähig ist) und nach gerichtlicher Genehmigung abzubrechen oder einzustellen. Die Missachtung des Patientenwillens kann als Körperverletzung strafbar sein.

 

Wenn die Patientenverfügung im Ernstfall nicht aufzufinden ist, nützt sie nichts. Demzufolge empfiehlt es sich, sie an einem Ort aufzubewahren, an dem die Angehörigen sie im Bedarfsfall schnell zu finden wissen. Sicherheitshalber sollte man mehrere Exemplare hinterlegen: eines zum Beispiel beim Hausarzt und eines bei Verwandten oder Freunden. In Österreich lassen sich die Verfügungen auf Wunsch im Patientenverfügungsregister des Österreichischen Notariats oder im Patientenverfügungsregister der österreichischen Rechtsanwälte registrieren (gebührenpflichtig). Dort besteht für Krankenanstalten in Kooperation mit dem Österreichischen Roten Kreuz österreichweit verfügbare Einsichtsmöglichkeit. In Deutschland können Patientenverfügungen im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden (gebührenpflichtig). Dort besteht für Betreuungsgerichte und Landgerichte Einsichtsmöglichkeit. Darüber hinaus kann man einen Hinweis auf die Existenz und den Aufbewahrungsort einer Patientenverfügung bei sich in der Brieftasche oder der Geldbörse tragen, und bei Aufnahme in ein Krankenhaus oder ein Pflegeheim sollte man auf die Verfügung hinweisen.

 

Wenn keine Patientenverfügung besteht oder wenn die Festlegungen in einer Patientenverfügung nicht der akuten Notfall- oder Behandlungssituation entsprechen, muss ein Betreuer oder Bevollmächtigter entscheiden, ob er in die medizinisch notwendige Maßnahme einwilligt oder nicht. Bei dieser Entscheidung darf der Vertreter keine persönlichen Maßstäbe zugrunde legen. Vielmehr muss er den mutmaßlichen Willen des Betroffenen aus dessen Lebensentscheidungen, Wertvorstellungen und Überzeugungen heraus ermitteln und auf dieser Grundlage entscheiden. Ist darüber nichts bekannt, dürfen Vertreter und Arzt davon ausgehen, dass der Patient den ärztlich angezeigten Maßnahmen zustimmen würde. In jedem Fall ist der Betreuer oder Bevollmächtigte verpflichtet zu überprüfen, ob die Patientenverfügung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutrifft. Der behandelnde Arzt muss seine Maßnahmen mit ihm absprechen und prüfen, ob sie dem in der Patientenverfügung niedergelegten Willen entsprechen. Zwischen Arzt und Betreuer oder Bevollmächtigtem sollte dazu Einvernehmen erzielt werden.

 

Das für diesen Fall geeignete Dokument zur Ergänzung einer Patientenverfügung ist die Vorsorgevollmacht bzw. die Betreuungsverfügung. Die Patientenverfügung unterscheidet sich von einer Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung darin, dass in Letzteren nicht verfügt wird, wie der Vollmachtgeber als Patient ärztlich behandelt werden möchte, sondern wer handeln und dafür sorgen soll, dass der Patientenwille in die Tat umgesetzt wird soll, wenn dieser nicht mehr in der Lage ist, darüber zu entscheiden. Insofern können Vorsorgevollmacht bzw. Betreuungsverfügung eine Patientenverfügung nicht ersetzen. Sie sind zu ihr jedoch eine äußerst sinnvolle und nützliche Ergänzung, weil der Bevollmächtigte im Ernstfall kraft dieser Dokumente befugt und in der Lage ist, zusammen mit den Ärzten die Wünsche aus der Patientenverfügung umzusetzen. Außerdem kann eine Patientenverfügung noch im Zustand der Einwilligungsfähigkeit rechtswirksam errichtet werden. Für die anderen Vollmachten wird Geschäfts- bzw. Entscheidungsfähigkeit vorausgesetzt.

 

Eine Patientenverfügung ist keine letztwillige Verfügung im eigentlichen Sinn, weil darin keine Verfügung für die Zeit nach Todeseintritt getroffen wird. Dennoch können letztwillige Wünsche zum Beispiel hinsichtlich der Bestattung angeordnet werden. Diese dürfen öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widersprechen. Zulässig ist beispielsweise die Anordnung, dass der Verstorbene seinen Körper nach dem Ableben anatomischen Zwecken zur Verfügung stellt. In diesem Fall wende man sich rechtzeitig an eine medizinische Universität. Wie der Verstorbene bestattet werden soll, bestimmen letztlich die nahen Angehörigen, die das Begräbnis in Auftrag geben.

 

3. Textbausteine

 

Nachstehend sind zu den vorgenannten Kernpunkten beispielhaft einige Textbausteine aufgeführt, die beim Erstellen einer individuellen Patientenverfügung unterstützen können. Sie sind in keiner Weise vollständig und dienen lediglich als Anregung und Formulierungshilfe.

 

Zu Einleitung:

 

· Ich (Name, Vorname), geboren am (Datum), wohnhaft in (Straße, Postleitzahl, Wohnort), bestimme hiermit Folgendes für den Fall, dass ich meinen Willen nicht mehr bilden oder verständlich äußern kann:

 

Zu Situation(en):

 

· Wenn ich mich im Endstadium der Huntington-Krankheit befinde, …

· Wenn ich mich unabwendbar im Sterbeprozess befinde, …

· Wenn ich infolge des fortgeschrittenen Hirnabbauprozesses (Demenz) nicht mehr in der Lage bin, …

· Wenn ich bei einem Erstickungsanfall länger als (Anzahl) Minuten ohne Bewusstsein war, …

· Wenn ich nicht mehr in der Lage bin, Nahrung und Flüssigkeit auf natürliche Weise zu mir zu nehmen, …

 

Zu Maßnahmen:

 

wünsche ich, …

· dass alles medizinisch Mögliche und Sinnvolle getan wird, um mich am Leben zu erhalten.

· dass alle lebenserhaltenden Maßnahmen unterlassen werden.

· dass eine fachgerechte Schmerz- und Symptombehandlung vorgenommen wird.

· dass künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr begonnen oder weitergeführt werden, wenn damit mein Leben verlängert werden kann.

· dass künstliche Ernährung weder begonnen noch weitergeführt wird.

· dass Schmerzen, Atemnot, Übelkeit, Angst und andere belastende Symptome gelindert werden.

· dass Versuche der Wiederbelebung unternommen (unterlassen) werden.

· dass ich (nicht) künstlich beatmet werde.

 

Zu Ort der Behandlung:

 

· Zum Sterben möchte ich in ein Krankenhaus verlegt werden.

· Zum Sterben möchte ich, wenn möglich, zu Hause verbleiben.

· Zum Sterben möchte ich in der vertrauten Umgebung meines Seniorenheimes bleiben.

 

Zu Schlussbemerkungen / Sonstiges:

 

· Der in meiner Patientenverfügung geäußerte Wille zu bestimmten ärztlichen und pflegerischen Maßnahmen ist bindend.

· Ich bin mir des Inhalts und der Konsequenzen meiner darin getroffenen Entscheidungen bewusst.

· Mein Bevollmächtigter soll dafür Sorge tragen, dass mein Patientenwille durchgesetzt wird.

· Ich habe die Patientenverfügung in eigener Verantwortung und ohne äußeren Druck erstellt.

· Ich bin im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte.

· Mir ist die Möglichkeit der Änderung und des Widerrufs einer Patientenverfügung bekannt.

· Ich lehne eine Entnahme meiner Organe nach meinem Tod zu Transplantationszwecken ab.

· Als Interpretationshilfe zu meiner Patientenverfügung habe ich eine Darstellung meiner allgemeinen Wertvorstellungen beigefügt.

· Vor der Erstellung dieser Patientenverfügung habe ich mich informiert und durch meinen Hausarzt (Name, Anschrift) beraten lassen.

· Zusätzlich zur Patientenverfügung habe ich eine Vorsorgevollmacht / Betreuungsverfügung für Gesundheitsangelegenheiten erteilt. Bevollmächtigter ist (Name, Anschrift, Telefon).

 

Das Muster einer fertigen Patientenverfügung mit dem Hintergrund der Huntington-Krankheit können Sie HIER (kostenlos) herunterladen.

 

4. Weiterführende Information

 

Im Internet findet man unter dem Stichwort Patientenverfügung – meist kostenfrei – eine Vielzahl unterschiedlichster Hilfen und Muster für Patientenverfügungen, von allgemeinen Informationsbroschüren über Textbausteine, Ja/Nein Musterformulare zum Ankreuzen oder halbfertige Arbeitsvorlagen mit der Möglichkeit zur Individualisierung bis hin zu fertigen Mustervorlagen mit einer vorgeprägten Meinung. Formulare, in denen man lediglich diverse Punkte anzukreuzen oder die man nur auszufüllen und zu unterschreiben braucht genügen zur Anerkennung seines Willens allerdings nicht. Derartig allgemein gehaltene oder vorformulierte Standard-Verfügungen werden im Zweifelsfall kaum als verbindlich angesehen. Immerhin lassen sich geeignete Textstellen als Anhaltspunkt für eine individuelle Verfügung nutzen.

 

Ausführliche Information gibt es zum Beispiel bei Hospiz Österreich unter www.hospiz.at/publikationen/. Amtliche Information entsprechend der österreichischen Gesetzeslage inklusive einer kostenlose Broschüre mit allen Fragen zum Erstellen einer Verfügung findet man auch auf der Webseite

https://broschuerenservice.sozialministerium.at/Home/Download?publicationId=582 des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

 

Die Entsprechung für Deutschland findet man auf der Webseite des Bundesjustizministeriums unter www.bmjv.de, Suchbegriff Patientenverfügung bzw. Broschüre Patientenverfügung – Leiden – Krankheit – Sterben. Letztere enthält alle Fragen zum Erstellen einer solchen Verfügung, einschließlich einer Sammlung von Textbausteinen, mit denen man seine Verfügung nach eigenen Vorstellungen erstellen kann sowie zweier fertiger Muster.

 

Diverse Unterlagen gibt es (zum Teil gebührenpflichtig) auch bei der „Bundeszentralstelle Patientenverfügung“, einer Tochterorganisation des Humanistischen Verbandes Deutschlands unter: www.patientenverfuegung.de.

 

Die vermutlich umfangreichste Sammlung an Mustern ausformulierter Patientenverfügungen, denen jeweils unterschiedliche Konzepte zugrunde liegen, hat das Zentrum für medizinische Ethik in Recklinghausen (Deutschland) zusammengestellt. Man findet sie auf dessen Webseite unter www.ethikzentrum.de.

 

- Zum Huntington-Ratgeber - dem kostenlosen Handbuch für den Umgang mit der Huntington-Krankheit - klicken Sie hier auf RATGEBER

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5. Feedback

 

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Autor: Ekkehart Brückner

Stand: September 2018